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				Verfasst: Do 15. Dez 2005, 18:05
				von volkerm
				Lijan hat geschrieben:Da ich aber auf beides keine Lust habe 
Ärgerliche Situation. Das Auststellungsstück zum normalen Preis würde ich auch nicht nehmen wollen. Also rede mit Engelszungen, vielleicht nutzt es ja und der Händler gibt das Geld zurück, um dich loszuwerden. Einen rechtlichen Anspruch darauf hast du aber nicht.
 
			 
			
					
				
				Verfasst: Do 15. Dez 2005, 18:11
				von KaBa
				oih da haben sich einige Beiträge überschnitten. ist ja wie im chat hier plötzlich  
 
Lijan hat geschrieben:Hallo kaba
das Problem ist doch das mir der Händler angeboten hat die Cam einzuschicken bzw.mir eine neue zu geben,diese ist aber nur ein Ausstellungs stück(nur noch eine da ).Da ich aber auf beides keine Lust habe denke ich das der Händler mit der Kohle nicht rüber kommt.
Gruß Lijan
achso, davon hab ich nichts gelesen... hattest das schon erwähnt?
Ausstellungscam(würd ich nie)? schwierig.....
hast  deswegen nen Sonderpreis bekommen? nochmal schwierig....
Wenns ne Ausstellungscam war, war sie ja bereits in Gebrauch. Kannst eigentlich damit rechnen, dass früher was futsch geht.
Ne freiwillige Rücknahme einer Ausstellungscam, dazu noch der letzten, halt ich pauschal für ausgeschlossen.
wirst wohl den langen Weg gehen müssen und warten bis das Ding zurück kommt.
 
			 
			
					
				
				Verfasst: Do 15. Dez 2005, 18:13
				von Lijan
				
			 
			
					
				
				Verfasst: Do 15. Dez 2005, 18:17
				von Reiner
				KaBa hat geschrieben:oih da haben sich einige Beiträge überschnitten. ist ja wie im chat hier plötzlich  
 
Lijan hat geschrieben:Hallo kaba
das Problem ist doch das mir der Händler angeboten hat die Cam einzuschicken bzw.mir eine neue zu geben,diese ist aber nur ein Ausstellungs stück(nur noch eine da ).Da ich aber auf beides keine Lust habe denke ich das der Händler mit der Kohle nicht rüber kommt.
Gruß Lijan
achso, davon hab ich nichts gelesen... hattest das schon erwähnt?
Ausstellungscam(würd ich nie)? schwierig.....
hast  deswegen nen Sonderpreis bekommen? nochmal schwierig....
Wenns ne Ausstellungscam war, war sie ja bereits in Gebrauch. Kannst eigentlich damit rechnen, dass früher was futsch geht.
Ne freiwillige Rücknahme einer Ausstellungscam, dazu noch der letzten, halt ich pauschal für ausgeschlossen.
wirst wohl den langen Weg gehen müssen und warten bis das Ding zurück kommt.
 
Langsam wirds komplizerter als es eigentlich ist 
Nein, der Händler würde ihm ein Tauschgerät anbieten. *Das* ist aber nur ein Vorführgerät, weil er kein weiteres mehr hat!
 
			 
			
					
				
				Verfasst: Do 15. Dez 2005, 18:17
				von KaBa
				das Problem ist doch das mir der Händler angeboten hat die Cam einzuschicken bzw.mir eine neue zu geben,diese ist aber nur ein Ausstellungs stück(nur noch eine da ).Da ich aber auf beides keine Lust habe denke ich das der Händler mit der Kohle nicht rüber kommt
Ach ja sollte ich noch anfügen. 
Es war auch nur eine Englische Beschreibung dabei. 
Laut Nikon kann es sich hierbei nur um einen Grauimport handeln. 
Habe ich leider erst Zuhause festgestellt.
tja, sags doch gleich 

evtl 
Grauimport? da nimm mal die Nummer der Cam und geh damit nochmal zu Nikon und frag nochmal nach, was das genau für Dich bedeuten wird 
im Falle einer Reklamation und Service usw...
 
			 
			
					
				
				Verfasst: Do 15. Dez 2005, 18:18
				von Lijan
				Hallo an alle,
also noch mal von vorne,die Cam ist Neu,der Händler hat mir angeboten die Cam einzuschicken bzw.Ersatz. Dieser Ersatz ist allerdings nur ein Ausstellungsstück weil er nur noch eine da hat
Gruß Lijan
			 
			
					
				
				Verfasst: Do 15. Dez 2005, 18:22
				von KaBa
				Langsam wirds komplizerter als es eigentlich ist  
jo stimmt  

  ich klink mich mal aus für heute 
bis später  8)
 
			 
			
					
				
				Verfasst: Do 15. Dez 2005, 20:44
				von CPMan
				Die Gewährleistungspflicht in Deutschland beträgt 24 Monate. Laut §476 BGB (Beweislastumkehr) "...ist davon auszugehen, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang fehlerhaft war..." Das bedeutet so viel, dass der Händler auf keinen Fall die Ursache für den Fehler beim Käufer suchen darf. Der Händler hat das Recht auf Nacherfüllung 

 Beseitigung des Mangels. Siehe dazu §§ 437 ff. BGB. Der Händler kann den Käufer nicht dazu zwingen, ein Ausstellungsstück als Tausch zu akzeptieren. Der Käufer kann erst vom Kauf zurücktreten, wenn die Beseitigung des Fehlers durch den Händler fehlgeschlagen ist. Nach meinem Kenntnisstand hat der Händler 2 Versuche. Dies ist selbstverständlich kein Rechtsrat sondern nur der Kenntnisstand eines Studenten. Ich hoffe, trotzdem etwas Klarheit geschaffen zu haben. (Oder habe ich alle Klarheiten beseitigt?) Bitte korrigiert mich, wenn etwas nicht korrekt ist.
 
			 
			
					
				
				Verfasst: Fr 16. Dez 2005, 15:40
				von Lijan