D70: Max. Verschluss-Lebensdauer

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Moderator: donholg

Thonic
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Beitrag von Thonic »

Sir Freejack hat geschrieben:Ich hoffe nicht das die bei 30000 schon ans Limit kommt.
Hm.... also ich hab meine D70 ohne eine "maximale Auslösung von ... " gekauft, dafür aber mit mindestens 2 Jahren Garantie - wo ist also das Problem? ;)

Gruß Thomas
Ein paar Fotos findet man in meinem Weblog
Schlumpf
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Beitrag von Schlumpf »

Ich denke wir werden für das ganze erst einen groben Rahmen bekommen, wenn mal die ersten 2-3 Verschlüsse "gestorben" sind.
Wir werden sehen wann das passiert, und anhand der Exifs kann man ja recht gut nachvollziehen wieviele Auslösungen die Kameras schon auf dem Buckel hatten.
Gruß,
kleiner blauer Schlumpf


D70 | AF-S DX 18-70 | AF 50/1,8 | AF 35-135 Macro | AF 70-210/4 | Sigma 28/1,8 | Sigma 70-300 Macro APO Super II | Sigma 28-105 | Soligor 100/3,5 1:1 Macro
multicoated
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Beitrag von multicoated »

Vergeßt auch nicht, daß der Umstand, der wohl maßgeblich zum Blooming/Smear beiträgt, in diesem Falle für uns arbeiten könnte: wenn der mechanische Verschluß erst bei längeren Belichtungszeiten mitarbeitet, könnte die Anzahl der Auslösungen die Anzahl der mechanischen Verschlußauslösungen bei weitem übersteigen! :D
freundliche Grüße

Mathias

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Andreas H
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Beitrag von Andreas H »

multicoated hat geschrieben:Vergeßt auch nicht, daß der Umstand, der wohl maßgeblich zum Blooming/Smear beiträgt, in diesem Falle für uns arbeiten könnte: wenn der mechanische Verschluß erst bei längeren Belichtungszeiten mitarbeitet, könnte die Anzahl der Auslösungen die Anzahl der mechanischen Verschlußauslösungen bei weitem übersteigen! :D
Wohl kaum. Bei jeder Auslösung öffnet natürlich auch der mechanische Verschluß (sonst gäbe es kein Bild), aber er läuft mit einer relativ langsamen Verschlußzeit. Ich vermute daß er deshalb auch geringeren Belastungen ausgesetzt ist.

Grüße
Andreas
Toastesser
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Beitrag von Toastesser »

Thonic hat geschrieben:...mit mindestens 2 Jahren Garantie - wo ist also das Problem? ;)

Gruß Thomas
huhu, Garantie ist nur ein Jahr und auch nur auf "normale" Abnutzung.
Was normal ist? Gute Frage.

Ich denke, wir müssen uns aber schon darüber klar sein, dass die Einsteiger DSLR im Amateur-Bereich angesiedelt sind auch wenn sie Profi-Geld kosten. Aus dem Lager der Vorgängermodelle und der Klasse "eins drüber" sind aber bisher keine Horrormeldungen ans Tageslicht gekommen. Ich mache mir da wenig Sorgen.

Grüße
Chris
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Daimler
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Beitrag von Daimler »

Hallo Chris,
wieso nur ein Jahr Garantie?
Vielleicht von Nikon, jedoch hat man doch die gesetzlichen 2 Jahre vom Händler.
(Egal ob Kamera oder Waschmaschine).
Gruß
Frank
Coolpix 5400, Ixus V3, Ixus 430, Ixus 500, 2xD100,
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Beitrag von wegus »

Schon aber das ist Gewährleistung und eben keine Garantie!
Das Problem mit Zitaten aus dem Internet besteht darin, dass man sie nicht überprüfen kann - Abraham Lincoln
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Daimler
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Beitrag von Daimler »

Den Unterschied mußt du jetzt aber erklären.
Frank
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Beitrag von multicoated »

Daimler hat geschrieben:Den Unterschied mußt du jetzt aber erklären.
Frank
Den gibt es wirklich. Aber da lasse ich mal lieber die Volljuristen ran! :D
freundliche Grüße

Mathias

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Aragon
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Unterschied Garantie / Gewährleistung

Beitrag von Aragon »

Folgender Text aus dem Internet erklärt, wie ich finde, recht anschaulich den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung und ist in ähnlicher Form auf diversen Internetseiten zu finden.

Was ist Gewährleistung und was beinhaltet die (gesetzliche) Gewährleistung ?

Wenn der Verkäufer "Gewähr zu leisten" hat, steht der Verkäufer steht dafür ein, dass die gehandelte Ware ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Das heisst konkret, dass die Ware die (kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Seit der BGB-Novellierung bedeutet das auch, dass Werbeaussagen zutreffen müssen und Lieferungen mengenmässig richtig ausgeführt sein müssen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer.

Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchte Waren konnte vollständig ausgeschlossen werden.
Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Geräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.

Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Dies gilt für neue wie gebrauchte Waren gleichermassen.
In vielen Fällen wird dieser Nachweis wohl nur schwer zu führen sein. Das heisst in der Praxis, dass nach Ablaufen der 6-Monats-Frist nur noch in wenigen Fällen eine Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann und der Kunde im Regelfall auf die Kulanz des Händlers angewiesen sein wird - die Situation stellt sich demnach für Händler und Käufer nicht wesentlich anders dar als bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsnovellierung zum 1.1.2002.


Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim Händler reklamiert werden.

Eine "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie" an den Kunden weitergibt - wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum "garantiert" wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar - im Umfang oder der Zeitdauer - verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
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