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Garantie/Gewährleistung für WEN? Erstbesitzer? Alle?

Verfasst: So 5. Sep 2004, 21:56
von multicoated
Hallo,

aus der Überschrift geht meine Frage eigentlich schon hervor: wer bekommt die Garantieleistungen in den ersten 2 Jahren? Nur der, der die Kamera beim Händler ersteht oder geht der Anspruch auch auf den über, der dem Erstbesitzer die Kamera - sagen wir mal nachdem der diese 3 Wochen besitzt - abkäuft?

Wie ist das generell, wie ist es speziell bei Nikon?

Verfasst: So 5. Sep 2004, 23:57
von Udo Scholz
Der Garantieanspruch geht innerhalb der Garantiezeit auf denjenigen über, der die Kamera - mit Übergabe der Orginalrechnung - erwirbt. Die Kamera ist ja nicht, wie es vielleicht bei hochwertigen bzw. hochpreisigen Uhren ist, namentlich auf den Käufer zertifiziert.

Verfasst: Mo 6. Sep 2004, 00:22
von Hawkeye
Hallo Mathias!


Da muß man erst einmal differenziert fragen:
Meinst Du die Garantie (freiwillig von HERSTELLER) oder Gewährleistung (gesetzlich von HÄNDLER)?

Verfasst: Mo 6. Sep 2004, 01:12
von multicoated
Hawkeye hat geschrieben:Hallo Mathias!


Da muß man erst einmal differenziert fragen:
Meinst Du die Garantie (freiwillig von HERSTELLER) oder Gewährleistung (gesetzlich von HÄNDLER)?
Beides. Wenn es da eklatante Unterschiede gibt, bitte inclusive diesen.

Verfasst: Mo 6. Sep 2004, 01:37
von Daimler
"Nicht auf den eigenen Namen zertifiziert"?
Gerade bei Nikon ist es ja so, daß man den Namen in den Garantieschein eintragen muß, um eine Zugabe, wie z.B. das Microdrive zu bekommen.
Wenn man diesen Schein an Nikon schickt, ist die Kamera mit Seriennummer natürlich auch regestriert.
Frank

Verfasst: Mo 6. Sep 2004, 08:19
von Hadde
Hallo Daimler!
Stimmt so nicht. Du musst in den Garantieschein überhaupt nichts eintragen. Den schickst Du mit und dazu eine Kopie der Rechnung. Aus der geht hervor wann wo was und von wem gekauft. Das hat mit Registrierung überhaupt nichts zu tun. Der Käufer Deiner 8700 hat natürlich die gesetzliche Gewährleistung, es sei denn Du hast ihm die Originalrechnung nicht ausgehändigt.
Auch zum Geltendmachen der Nikongarantie genügt es den Garantieabschnitt mit Rechnungskopie vorzulegen.
Bangemachen gilt nicht :wink:
Gruss Hadde

Verfasst: Mo 6. Sep 2004, 09:15
von Nikus
Schaut doch einfach in die Garantiebedingungen: Die Garantie wird auf ein Produkt ab Kauf gegeben, unabhängig vom Käufer. Was wie gerade ausgefüllt werden muss, steht auf den Zetteln. Wie locker/ tolerant die Zettelwirtschaft gehandhabt wird (z.B. vom Service) ist immer eine Frage der jeweiligen Geschäftspolitik, die kann sich mit einem neuen Geschäftsführer ganz schnell ändern.

Die Gewährleistung bezieht sich auch auf ein Produkt, aber die Grundlage ist der Kaufvertrag. Und den kann ich nicht einseitig verändern. Die Gewährleistung bezieht sich also immer auf ein Produkt (oder Dienstleistung wie Reparatur) eines konkreten Käufers. Andernfalls würde die Übertragbarkeit Kontrahierungszwang bedeuten.

Verfasst: Mo 6. Sep 2004, 10:14
von cogliostro
@ Daimler: HAb das nicht so ganz verstanden ...um eine Zugabe, wie z.B. das Microdrive zu bekommen... wie genau hast Du das gemeint ?

Gruß

Verfasst: Mo 6. Sep 2004, 10:39
von nikkormatix
Wie schon oben gesagt, sind gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Garantie 2 Paar Schuhe. Im Rahmen der Garantie darf der Garantiegeber Umfang und Bedingungen, an die sie geknüpft ist, bestimmen. So steht in den Nikon-Garantiebedingungen, die ich kenne, dass die Garantie *nicht* übertragbar ist. Ausserdem verlangt Nikon laut Internetseite u. a. eine komplett ausgefüllte Garantiekarte, um Garantieleistungen zu erbringen. Ob Nikon das im real life wirklich so strikt handhabt, kann ich nicht sagen. Nach dem, was ich bisher dazu gelesen habe, verhalten sie sich hier schon kulant.

Die Gewährleistung ist grundsätzlich Sache des Verkäufers. Wenn also A die beim Fotohändler H gekaufte D70 an Hobbyfotograf B weiterveräussert, hätte A für (bei Übergabe vorhandene) Mängel der Kamera einzustehen. Der Händler wäre draussen, da er nicht mit B, sondern mit A einen Kaufvertrag geschlossen hat.

Es gibt allerdings einen legalen "Trick": A kann beim Verkauf die Gewährleistungsrechte, die ihm gegenüber dem Händler zustehen, an B abtreten. Die Abtretung des Nachbesserungsanspruchs und des Anspruchs auf Wandlung (heute: Rücktritt) oder Minderung sind vom BGH anerkannt worden. Weil eine solche Abtretung dem Interesse des Händlers an einer einfachen und überschaubaren Vertragsabwicklung in die Quere kommen kann, haben einige Händler im Kleingedruckten ein Abtretungsverbot stehen.

Von diesen juristischen Details einmal abgesehen, könnte im Falle eines Falles B den A aber auch ganz einfach bitten, ob dieser die Sache nicht mit dem Händler/Hersteller klären kann. (Auch dies könnten vorsichtige Naturen natürlich schon im Vorfeld klären... :wink: )

Frank

Verfasst: Mo 6. Sep 2004, 18:10
von multicoated
OK danke erstmal für die Antworten!

Der Punkt ist folgender:

ich habe meine D70 neuwertig und OVP mit allen Papieren jemandem abgekauft. Nun möchte ich eine Focusjustage bei Nikon durchführen lassen, da ich einen Backfocus festgestellt habe. In den Nikon-Bedingungen habe ich nicht vonwegen "Erstbesitzer" etc. gefunden. Die Originalkaufrechung der Kamera ist auf den Mann ausgestellt, dem ich die D70 abgekauft habe. Die Garantiekarte ist nicht ausgefüllt.

Wie schauts aus?