Verfasst: Mo 29. Nov 2004, 15:37
Hallo Biggi,
ich habe auf http://www.ratgeber-recht24.de noch folgendes gefunden.
Zitat:
"Beanstandung von Mängeln
Wer bei Erhalt einer bestellten Ware einen Mangel entdeckt, muss diesen beanstanden, um seine Rechte nicht zu verlieren. Für die Mängelrüge hat er allerdings sechs Monate Zeit. Das Gesetz sieht zwar eine Haftung des Verkäufers für Mängel nur vor, wenn diese bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben (§§434 Absatz 1 BGB), innerhalb dieser sechs Monate muss jedoch der Händler beweisen, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel hatte. Insgesamt kann der Verbraucher zwei Jahre lang Sachmängelrechte geltend machen. Nach sechs Monaten kann es jedoch zu Beweisschwierigkeiten kommen (§ 476 BGB).
Die Sachmängelrechte sind stets gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen; nur er ist Vertragspartner aus dem Kaufvertrag.
Rechtstipp: Lassen Sie sich nicht mit dem Argument abspeisen, der Hersteller sei zuständig - mit ihm haben Sie keinen Vertrag geschlossen.
...
Nacherfüllung
Der Kunde kann bei Mangelhaftigkeit zunächst nur Nacherfüllung verlangen.
Dabei hat er grundsätzlich selbst die Wahl, ob er "
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung, Reparatur)
oder
Neulieferung (Ersatz)
wünscht.
Der Verkäufer kann jedoch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
Alle zur Nacherfüllung nötigen Kosten (Transport-, Arbeits-, Materialkosten) fallen dem Verkäufer zur Last. In der Regel sollte die Nachbesserung beim ersten Mal gelingen, zwei Nachbesserungsversuche dürften im Regelfall zumutbar sein. Auch beim Auftreten verschiedener Fehler muss der Käufer nicht etwa für die Behebung eines jeden Fehlers die mehrfache Nachbesserung dulden, mehr als drei Nachbesserungsversuche sind in jedem Fall unzumutbar.
Tritt nach den durchgeführten Nachbesserungsversuchen wiederum ein Mangel auf, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Nacherfüllung hat Vorrang vor den anderen Sachmängelrechten, außer, die Nacherfüllung macht keinen Sinn, wie bei Verweigerung durch den Verkäufer, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung.
...
Rücktritt
Beim Rücktritt gibt der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Ware zurück und erhält dafür den gezahlten Kaufpreis wieder.
Ein Recht auf Rücktritt hat der Käufer grundsätzlich jedoch erst nachdem er dem Verkäufer die Gelegenheit geben hat, nachzuerfüllen (siehe vorheriger Abschnitt). Erst wenn die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlgeschlagen ist, kann der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen und seinerseits die mangelhafte Sache zurückgeben. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 3 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ihm gar nicht zumutbar war.
Die gesamten Kosten für die Rückabwicklung des Vertrages trägt der Händler. Handelt es sich bei der fehlerhaften Ware beispielsweise um sperrige Möbel oder muss teures Rücksendeporto bezahlt werden, dann muss der Händler die Ware entweder auf eigene Kosten beim Käufer abholen oder - falls dieser die Ware selbst zurückschickt - die Portokosten ersetzen.
Bei Alltagsgeschäften (z. B. Kauf einer CD im Ladengeschäft) vollzieht sich der Rücktritt jedoch in der Regel dadurch, dass der Kunde die Ware wieder in das Ladengeschäft zurückbringt und dort der Kaufpreis wieder ausbezahlt wird.
Rechtstipp: Bietet Ihnen der Verkäufer lediglich einen Einkaufsgutschein an, anstatt den Kaufpreis auszubezahlen, müssen Sie sich nicht darauf einlassen. Das Gesetz gibt Ihnen hier das Recht, im Falle des Fehlschlagens oder Verweigerns der Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. "
Viel Erfolg!
Gruss
Kai.
ich habe auf http://www.ratgeber-recht24.de noch folgendes gefunden.
Zitat:
"Beanstandung von Mängeln
Wer bei Erhalt einer bestellten Ware einen Mangel entdeckt, muss diesen beanstanden, um seine Rechte nicht zu verlieren. Für die Mängelrüge hat er allerdings sechs Monate Zeit. Das Gesetz sieht zwar eine Haftung des Verkäufers für Mängel nur vor, wenn diese bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben (§§434 Absatz 1 BGB), innerhalb dieser sechs Monate muss jedoch der Händler beweisen, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel hatte. Insgesamt kann der Verbraucher zwei Jahre lang Sachmängelrechte geltend machen. Nach sechs Monaten kann es jedoch zu Beweisschwierigkeiten kommen (§ 476 BGB).
Die Sachmängelrechte sind stets gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen; nur er ist Vertragspartner aus dem Kaufvertrag.
Rechtstipp: Lassen Sie sich nicht mit dem Argument abspeisen, der Hersteller sei zuständig - mit ihm haben Sie keinen Vertrag geschlossen.
...
Nacherfüllung
Der Kunde kann bei Mangelhaftigkeit zunächst nur Nacherfüllung verlangen.
Dabei hat er grundsätzlich selbst die Wahl, ob er "
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung, Reparatur)
oder
Neulieferung (Ersatz)
wünscht.
Der Verkäufer kann jedoch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
Alle zur Nacherfüllung nötigen Kosten (Transport-, Arbeits-, Materialkosten) fallen dem Verkäufer zur Last. In der Regel sollte die Nachbesserung beim ersten Mal gelingen, zwei Nachbesserungsversuche dürften im Regelfall zumutbar sein. Auch beim Auftreten verschiedener Fehler muss der Käufer nicht etwa für die Behebung eines jeden Fehlers die mehrfache Nachbesserung dulden, mehr als drei Nachbesserungsversuche sind in jedem Fall unzumutbar.
Tritt nach den durchgeführten Nachbesserungsversuchen wiederum ein Mangel auf, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Nacherfüllung hat Vorrang vor den anderen Sachmängelrechten, außer, die Nacherfüllung macht keinen Sinn, wie bei Verweigerung durch den Verkäufer, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung.
...
Rücktritt
Beim Rücktritt gibt der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Ware zurück und erhält dafür den gezahlten Kaufpreis wieder.
Ein Recht auf Rücktritt hat der Käufer grundsätzlich jedoch erst nachdem er dem Verkäufer die Gelegenheit geben hat, nachzuerfüllen (siehe vorheriger Abschnitt). Erst wenn die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlgeschlagen ist, kann der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen und seinerseits die mangelhafte Sache zurückgeben. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 3 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ihm gar nicht zumutbar war.
Die gesamten Kosten für die Rückabwicklung des Vertrages trägt der Händler. Handelt es sich bei der fehlerhaften Ware beispielsweise um sperrige Möbel oder muss teures Rücksendeporto bezahlt werden, dann muss der Händler die Ware entweder auf eigene Kosten beim Käufer abholen oder - falls dieser die Ware selbst zurückschickt - die Portokosten ersetzen.
Bei Alltagsgeschäften (z. B. Kauf einer CD im Ladengeschäft) vollzieht sich der Rücktritt jedoch in der Regel dadurch, dass der Kunde die Ware wieder in das Ladengeschäft zurückbringt und dort der Kaufpreis wieder ausbezahlt wird.
Rechtstipp: Bietet Ihnen der Verkäufer lediglich einen Einkaufsgutschein an, anstatt den Kaufpreis auszubezahlen, müssen Sie sich nicht darauf einlassen. Das Gesetz gibt Ihnen hier das Recht, im Falle des Fehlschlagens oder Verweigerns der Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. "
Viel Erfolg!
Gruss
Kai.