Seite 2 von 2

Verfasst: Mo 29. Nov 2004, 15:37
von kaisan
Hallo Biggi,
ich habe auf http://www.ratgeber-recht24.de noch folgendes gefunden.

Zitat:
"Beanstandung von Mängeln
Wer bei Erhalt einer bestellten Ware einen Mangel entdeckt, muss diesen beanstanden, um seine Rechte nicht zu verlieren. Für die Mängelrüge hat er allerdings sechs Monate Zeit. Das Gesetz sieht zwar eine Haftung des Verkäufers für Mängel nur vor, wenn diese bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben (§§434 Absatz 1 BGB), innerhalb dieser sechs Monate muss jedoch der Händler beweisen, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel hatte. Insgesamt kann der Verbraucher zwei Jahre lang Sachmängelrechte geltend machen. Nach sechs Monaten kann es jedoch zu Beweisschwierigkeiten kommen (§ 476 BGB).

Die Sachmängelrechte sind stets gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen; nur er ist Vertragspartner aus dem Kaufvertrag.

Rechtstipp: Lassen Sie sich nicht mit dem Argument abspeisen, der Hersteller sei zuständig - mit ihm haben Sie keinen Vertrag geschlossen.
...

Nacherfüllung
Der Kunde kann bei Mangelhaftigkeit zunächst nur Nacherfüllung verlangen.
Dabei hat er grundsätzlich selbst die Wahl, ob er "

Beseitigung des Mangels (Nachbesserung, Reparatur)
oder
Neulieferung (Ersatz)
wünscht.

Der Verkäufer kann jedoch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

Alle zur Nacherfüllung nötigen Kosten (Transport-, Arbeits-, Materialkosten) fallen dem Verkäufer zur Last. In der Regel sollte die Nachbesserung beim ersten Mal gelingen, zwei Nachbesserungsversuche dürften im Regelfall zumutbar sein. Auch beim Auftreten verschiedener Fehler muss der Käufer nicht etwa für die Behebung eines jeden Fehlers die mehrfache Nachbesserung dulden, mehr als drei Nachbesserungsversuche sind in jedem Fall unzumutbar.

Tritt nach den durchgeführten Nachbesserungsversuchen wiederum ein Mangel auf, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Die Nacherfüllung hat Vorrang vor den anderen Sachmängelrechten, außer, die Nacherfüllung macht keinen Sinn, wie bei Verweigerung durch den Verkäufer, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung.

...

Rücktritt
Beim Rücktritt gibt der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Ware zurück und erhält dafür den gezahlten Kaufpreis wieder.

Ein Recht auf Rücktritt hat der Käufer grundsätzlich jedoch erst nachdem er dem Verkäufer die Gelegenheit geben hat, nachzuerfüllen (siehe vorheriger Abschnitt). Erst wenn die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlgeschlagen ist, kann der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen und seinerseits die mangelhafte Sache zurückgeben. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 3 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ihm gar nicht zumutbar war.

Die gesamten Kosten für die Rückabwicklung des Vertrages trägt der Händler. Handelt es sich bei der fehlerhaften Ware beispielsweise um sperrige Möbel oder muss teures Rücksendeporto bezahlt werden, dann muss der Händler die Ware entweder auf eigene Kosten beim Käufer abholen oder - falls dieser die Ware selbst zurückschickt - die Portokosten ersetzen.

Bei Alltagsgeschäften (z. B. Kauf einer CD im Ladengeschäft) vollzieht sich der Rücktritt jedoch in der Regel dadurch, dass der Kunde die Ware wieder in das Ladengeschäft zurückbringt und dort der Kaufpreis wieder ausbezahlt wird.

Rechtstipp: Bietet Ihnen der Verkäufer lediglich einen Einkaufsgutschein an, anstatt den Kaufpreis auszubezahlen, müssen Sie sich nicht darauf einlassen. Das Gesetz gibt Ihnen hier das Recht, im Falle des Fehlschlagens oder Verweigerns der Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. "

Viel Erfolg!

Gruss
Kai.

Verfasst: Mo 29. Nov 2004, 18:57
von Biggi
Vielen lieben Dank für Eure tollen Tipps. Ihr seid spitze! Das bestätigt mir wieder, warum ich mich in den zwei Jahren mit der Coolpix hier so wohl gefühlt habe. :D

Nun aber noch eine Frage - und Vorsicht: jetzt wirds kompliziert - und für mich sehr interessant...

Angenommen, die Cam läßt sich nicht mehr instand setzen... Meine Käuferin bekäme eine neue Ware oder den Kaufpreis erstattet...

Den Kaufpreis von 1449,00 Euro habe damals ICH gezahlt. Verkauft habe ich die Cam Anfang November 2004 an die Käuferin für 600 Euro. Wer bekommt dann den Neuwert der Kamera? Die Käuferin oder ich? Auf der Original-Rechnung steht ja mein Name... :shock: :shock: :shock:

Ich bin gerade echt am grübeln... Ginge Euch bestimmt auch so, oder?

Gruß, Biggi

Verfasst: Mo 29. Nov 2004, 19:07
von Reiner
Hallo Biggi,

Ich *vermute*!!, daß die derzeitige Besitzerin der Kamera die "Rechte" an der Garantieleistung erhält. Genauso, wie sie Pech gehabt hätte, wenn die Kamera ohne Rest-Garantie kaputt gegangen wäre.

Verfasst: Mo 29. Nov 2004, 19:13
von Biggi
Ja, ich *befürchte* das auch, Reiner. Das wäre allerdings bitter... - und sie hätte das Geschäft ihres Lebens gemacht :shock:

Verfasst: Mo 29. Nov 2004, 22:18
von lieberlin
Reiner hat geschrieben:Hallo Biggi,

Ich *vermute*!!, daß die derzeitige Besitzerin der Kamera die "Rechte" an der Garantieleistung erhält. Genauso, wie sie Pech gehabt hätte, wenn die Kamera ohne Rest-Garantie kaputt gegangen wäre.
jetz mal im ernst...das muss doch keiner wissen, oder?

Verfasst: Mo 29. Nov 2004, 22:29
von kaisan
Hallo Biggi,
ich vermute mal, dass du sowieso in den Media Markt musst, in dem du die Kamera gekauft hast. Falls sie dann dir wirklich Geld geben wollen, kannst du ja den Betrag abzüglich der 600 Euro für die Käuferin behalten. Dann hättest du den Deal deines Lebens gemacht. ;)

Gruss
Kai.

P.S.
Für eine gebrauchte Kamera hast du mit 600 Euro aber auch einen guten Preis erzielt. Dafür bekommt man jetzt ja eine neue CP 5700. :)

Verfasst: Mo 29. Nov 2004, 22:35
von Biggi
Nee, ich muß nicht selbst hin. Habe am Samstag hier in Bremen angerufen und den Fall geschildert. Sie haben mir angeboten, es von hier aus zu regeln oder daß die Käuferin in den Markt bei ihr vor Ort gehen kann. Da sie die Kamera ja schon hatte, hab ich ihr also gesagt, sie kann es selbst erledigen und muß das Gerät nicht an mich zurückschicken.

Heute war sie damit im Markt und das Gerät wird eingeschickt.

Ja, der Preis war ganz okay, allerdings war aber auch mein gesamtes Zubehör dabei. Nahlinse, viele Filter, Adapter, Step-Up-Ring, Tasche, 2 Zusatzakkus etc. Ich mußte also wieder ganz von vorn anfangen, bzw. bin gerade dabei. Und überleg mal bitte den Preisverfall - aber darüber hab ich schon oft gejammert. Das lasse ich jetzt besser :wink:

Gruß, Biggi

Verfasst: Mi 22. Dez 2004, 19:17
von Biggi
Nachdem ich hier schon so laut um Hilfe geschrieen hab, wollte ich Euch wenigstens mal eben mitteilen, wie es ausgegangen ist. Nikon hat das Gerät repariert. War wirklich ein Glücksfall, denn am 30.12. dieses Jahres wäre die Garantie abgelaufen. Da hat meine Käuferin wirklich Schwein gehabt.

Es wurde die Elektronik repariert und gleichzeitig wurde die Kamera neu justiert. Hat das schon mal jemand gehört, daß so eine Kamera-Elektronik den Geist aufgibt? Also, ich vorher noch nie. Allerdings hatte ich die Cam auch ganz schön gefordert :wink:

Also - ist ja alles gut gegangen... Mir gehts jetzt auch wieder besser, denn ich hab mich ja irgendwie immer noch verantwortlich gefühlt, obwohl ich gar nichts dafür konnte, denn drei Wochen nach Übergabe lief das Gerät ja noch.

Das war also ein happy end :D

Nochmals Danke für Eure Hilfen und Tipps!

Gruß, Biggi

Verfasst: Mi 22. Dez 2004, 23:06
von kaisan
Hallo Biggi,
schön, dass alles gut geklappt hat!

Gruss
Kai.

Verfasst: Mi 22. Dez 2004, 23:16
von UweL
Ich hoffe, dass ich die Nikon Garantie nie in Anspruch nehmen muß - aber wenn, dann habe ich eine gewisse Hoffnung, die sich aus den Erfahrungen anderer nährt, und die mich hoffen läßt, dass der Nikon Service den eventuellen Mehrpreis wert ist......... :wink: